Scheidungsfolgenvereinbarung

Die Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein Vertrag, der mit der Scheidung anstehende Fragen einvernehmlich regeln soll. Die Scheidungsfolgenvereinbarung kann schon mit der Trennung außergerichtlich und auch im Rahmen eines anhängigen Scheidungsverfahrens vor Gericht abgeschlossen werden, um Streit über Scheidungsfolgen wie Unterhalt oder Zugewinn einvernehmlich zu lösen.

In der Scheidungsfolgenvereinbarung können alle Probleme und Streitigkeiten zwischen den Eheleuten geregelt werden, die mit der Scheidung zusammenhängen.
Darunter fallen vor allem die Folgesachen einer Scheidung, nämlich Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt, gemeinsames Sorgerecht und Umgang sowie Zugewinn und Versorgungsausgleich.
Diese Verfahrensgegenstände bilden den Scheidungsverbund, d.h. die Scheidung wird erst dann ausgesprochen, wenn auch ein Beschluss über die anderen Folgesachen getroffen werden kann. Das setzt allerdings einen formellen Antrag eines der Ehegatten bei Gericht voraus, denn diese Scheidungsfolgesachen werden vom Gericht nicht automatisch mit der Scheidung verhandelt. Nur der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen geregelt, wenn die Beteiligten länger als drei Jahre verheiratet waren.
Stellt einer der Ehegatten einen entsprechenden Antrag, beispielsweise auf Zugewinn, ist das Gericht daran gebunden und die Scheidung kann erst rechtskräftig beschlossen werden, wenn auch der Antrag auf Zugewinnausgleich entscheidungsreif ist. Dieses kann unter Umständen mehrere Jahre dauern, wenn beispielsweise über den Wert von  Immobilien Beweis durch Sachverständigengutachten eingeholt werden muss.
Auch Probleme, die nicht notwendig mit einer Scheidung verbunden werden müssen, können geregelt werden Darunter fällt die Vermögensauseinandersetzung, insbesondere wenn die Eheleute eine gemeinsame Immobilie haben.

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung beschleunigt das Scheidungsverfahren erheblich, wenn sonst in Folgesachen wie Unterhalt oder Zugewinn wegen Beweiserhebungen (z.B. Einholung von Sachverständigengutachten) mit einer langen Verfahrensdauer zu rechnen wäre.
Die Scheidungsvereinbarung ist eine vernünftige Lösung, wenn anlässlich einer Scheidung bereits mehrere Scheidungsfolgesachen bei Gericht anhängig sind und man durch eine umfassende Vereinbarung das gerichtliche Scheidungsverfahren vereinfachen will.
Das bietet sich vor allem an, wenn wechselseitige Ansprüche sinnvoll miteinander verrechnet werden können.
So kann beispielsweise statt der Zahlung von Zugewinn und Unterhalt überlegt werden, auf den Unterhaltsberechtigten oder Zugewinnausgleichsberechtigten eine Immobilie zu übertragen. Muss ein Unterhaltsberechtigter seinerseits Zugewinn zahlen, kann er auf den Unterhalt verzichten und so die Ausgleichszahlung auf den Zugewinn abwenden.
Oft ist es sinnvoll, den Versorgungsausgleich in die Vereinbarungen miteinzubeziehen. So kann beispielsweise einer der Ehegatten auf Zugewinn verzichten, wenn der andere auf den Ausgleich von Rentenanwartschaften verzichtet. Die Regelungsmöglichkeiten in der Scheidungsfolgenvereinbarung sind vielfältig.

Die Scheidungsfolgenvereinbarung kann im Scheidungstermin gerichtlich protokolliert werden. Dazu müssen beide Ehegatten im Scheidungstermin anwaltlich vertreten sein.
In den Folgesachen Unterhalt und Zugewinn gilt in gerichtlichen Verfahren Anwaltszwang, auch für den Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu diesen Themen. Auch eine Vereinbarung, die den Versorgungsausgleich einbezieht, kann nur protokolliert werden, wenn beide Beteiligte anwaltlich vertreten sind. Der Gesetzgeber hat die erheblichen wirtschaftlichen Folgen für die Ehegatten in diesen Bereichen erkannt und entschieden, das ohne anwaltliche Interessenvertretung die Beteiligten die Konsequenzen nicht abschätzen können. Im Rahmen einer vor Gericht zu protokollierenden Scheidungsfolgenvereinbarung können sich daher beide Beteiligte sicher sein, das ihre Interessen ausreichend berücksichtigt sind. Das Gericht protokolliert auch Vereinbarungen im Scheidungstermin, die vorher nicht in einem Gerichtsverfahren rechtshängig waren.
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung wird oft vor Ablauf des Trennungsjahrs von einem Notar geschlossen, wenn eine Scheidung vorauszusehen ist. Dadurch wird ein zukünftiges gerichtliches Scheidungsverfahren vereinfacht. Über Angelegenheiten, die bereits einvernehmlich durch die Beteiligten festgehalten wurden, muss das Gericht  nicht mehr entscheiden.
Die notarielle Vereinbarung sorgt für Rechtssicherheit, weil die Beteiligten dadurch in vielen Fällen einen Titel erhalten, mit dem sie ihre Ansprüche auch zwangsweise durchsetzen können.
Legt Ihnen Ihr Ehepartner den Entwurf einer notariellen Vereinbarung vor, sollten Sie sich immer anwaltlich beraten lassen. Die Beteiligten wissen oft nicht, welche Ansprüche Ihnen zustehen und ob eine Vereinbarung tatsächlich in ihrem Interesse liegt. Aus gutem Grund würde für ein gerichtliches Verfahren überwiegend Anwaltszwang gelten. Die wirtschaftlichen und persönlichen Folgen sind erheblich und stellen sich oft erst nach der Scheidung heraus. Die Kosten einer anwaltlichen Vertretung stehen dabei meistens in keinem Verhältnis zu den möglichen wirtschaftlichen Nachteilen.
Privatschriftliche Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich und den Zugewinn sind unwirksam. Privatschriftliche Vereinbarungen zum Unterhalt verschaffen dem Unterhaltsberechtigten keinen Titel, mit dem er seinen Unterhaltsanspruch auch tatsächlich durchsetzen könnte.

Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung unterscheiden sich nicht nur durch den Zeitpunkt des Abschlusses, sondern auch hinsichtlich der Interessenlage der beteiligten Eheleute.
Die Scheidungsfolgenvereinbarung wird anlässlich derer anstehenden Scheidung oder des bereits bei Gericht anhängigen Scheidungsverfahrens getroffen. Sie regelt die anlässlich der Scheidung anstehenden Probleme zwischen den beteiligten Ehegatten.
Der Ehevertrag wird in der Regel bereits anlässlich der Heirat oder aber während einer bestehenden Ehe geschlossen. Der Ehevertrag kann auch die Folgen einer eventuellen Scheidung regeln. Oft wollen die Beteiligten Eheleute mit einem Ehevertrag aber eine wechselseitige wirtschaftliche Absicherung erreichen, beispielsweise wenn einer der Beteiligten selbstständig ist. Beteiligungen an Immobilien oder dem Geschäftsbetrieb eines Ehegatten können abgesichert werden. Dingliche Rechte zu Gunsten eines der Ehegatten, wie Wohnrecht oder Nießbrauch, können im Ehevertrag vereinbart werden. Oft berücksichtigt der Ehevertrag auch erbrechtliche Erwägungen. So können güterrechtliche Vereinbarungen beispielsweise Pflichtteilsansprüche von Abkömmlingen beeinflussen.

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Hamm