Trennung

Wollen Ehepaare sich scheiden lassen, müssen Sie zuvor mindestens ein Jahr getrennt leben. Das Trennungsjahr ist Voraussetzung dafür, dass von einem der Ehepartner ein Scheidungsantrag gestellt werden kann.

Eheleute leben getrennt, wenn keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr besteht. Das muss nicht unbedingt bedeuten, dass beide Eheleute getrennte Wohnungen haben. Ihre Lebensbereiche müssen jedoch vollständig getrennt sein. Während der Trennung dürfen keine wechselseitigen Dienstleistungen mehr verrichtet , also nicht für den anderen Ehepartner eingekauft, gewaschen oder gekocht werden.
Nur aus Rücksicht auf gemeinsame Kinder, die mit den getrennten Eheleuten in einem Haushalt leben, kann man ausnahmsweise noch gemeinsam essen oder teilweise die Freizeit gestalten.
Gerade wenn beide Eheleute noch in einer gemeinsamen Wohnung oder in einem Einfamilienhaus leben, ist es schwierig den Tag der Trennung zu beweisen. Der genaue Zeitpunkt der Trennung ist jedoch wichtig, weil man ab diesem Zeitpunkt eventuell Ansprüche auf Trennungsunterhalt hat und Auskunft zum Vermögen des anderen Ehepartners zur Berechnung des Zugewinns verlangt werden kann. Damit soll vermieden werden, dass ein Ehepartner zwischen Trennung und Scheidung Vermögen illoyal verwendet oder auf andere Personen überträgt und so versucht, den Zugewinn zu mindern.
Derjenige Ehepartner, der sich auf den Zeitpunkt der Trennung beruft, etwa weil er Unterhaltsansprüche einfordern will, muss beweisen können, an welchem Tag die Trennung stattgefunden hat.
Hierzu sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen, insbesondere wenn das Trennungsjahr durch einen Versöhnungsversuch unterbrochen wurde.

Mit der Trennung hat der wirtschaftlich schlechter gestellte Ehegatte einen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Betreut einer der beteiligten Eheleute gemeinsame minderjährige Kinder kann er Kindesunterhalt fordern. Auch der Unterhalt volljähriger Kinder sollte geregelt werden, weil ab Trennung für den Barunterhalt beide Eltern anteilig haften.
Wichtig: Unterhalt muss auch bei einverständlicher Trennung von Eheleuten nur dann gezahlt werden, wenn einer den anderen hierzu aufgefordert oder Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Berechnung des Unterhalts verlangt hat. Unterbleibt eine solche Aufforderung, kann weder Trennungs- noch Kindesunterhalt nachgefordert werden.
Wird Unterhalt nicht freiwillig gezahlt oder nicht in der geforderten Höhe, kann sowohl der Auskunftsanspruch als auch der Anspruch auf Unterhalt gerichtlich durchgesetzt werden.
Gleiches gilt, wenn die Auskunft zur Berechnung des Unterhalts vom anderen Ehepartner nicht vollständig erteilt wird. Die Anforderungen der Rechtsprechung an die Auskunftserteilung sind komplex.
Es ist deshalb wirtschaftlich sinnvoll, sich alsbald nach der Trennung bei Streit über den Unterhalt anwaltlich vertreten zu lassen. Der Fachanwalt für Familienrecht kann beurteilen, ob die Auskunft des anderen Ehegatten vollständig erteilt ist und den Unterhalt berechnen. Der auskunftspflichtige Ehegatte wird  bei der Auskunftserteilung unterstützt.
In einem Gerichtsverfahren  über Unterhaltszahlungen ist die anwaltliche Vertretung gesetzlich vorgeschrieben. Deshalb kann jeder Ehepartner bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen im Unterhaltsverfahren einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen.
Leben beide Beteiligte noch in einer gemeinsamen Wohnung und zieht keiner freiwillig aus, so kann schon während der Ehezeit die Zuweisung der Ehewohnung von einem Ehepartner beantragt werden, beispielsweise wenn das aus Rücksicht auf das Wohl die gemeinsamen Kinder nötig ist.

Häufig wollen die Beteiligten die tatsächliche Trennungszeit vorverlegen, d.h. im Scheidungsantrag einen früheren als den tatsächlichen Trennungszeitpunkt angegeben.
Oft geschieht die Angabe des früheren Trennungszeitpunkt einverständlich, weil beide Ehepartner das Trennungsjahr nicht abwarten und eine schnelle Scheidung wollen.
Zunächst ist die Angabe eines früheren Trennungszeitpunkt ein Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht.
Unabhängig davon kann der verfrühte Trennungszeitpunkt auch erhebliche Nachteile für einen der Ehegatten bedeuten.
Mit Rechtskraft der Scheidung entfällt der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Trennungsunterhalt ist wesentlich leichter durchzusetzen als nachehelicher Unterhalt. Bei verfrühtem Scheidungsantrag wird der Trennungsunterhalt zu kurz gezahlt. Die wirtschaftlichen Folgen für den einkommensschwächeren Ehepartner sind oft erheblich.
Der Zeitpunkt der förmlichen Zustellung des Ehescheidungsantrags ist auch maßgeblich für die Berechnung des Versorgungsausgleichs (Ausgleich der Anwartschaften auf Altersversorgung beider Ehegatten). Auch hier sind für den wirtschaftlich schwächeren Ehepartner Nachteile zu befürchten, da dieser nach Stellung des Scheidungsantrags nicht mehr an der Altersvorsorge des anderen Ehepartners teilnimmt.
Der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags ist auch Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs. Der wirtschaftlich schwächere Ehegatte wird danach am Vermögenszuwachs  des anderen Ehepartners nicht mehr beteiligt.
Die vorzeitige Stellung des Scheidungsantrags bei Vorverlegung der Trennungszeit kann auch Nachteile im Hinblick auf das gesetzliche Erbrecht sowie Pflichtteilsrecht haben.

Wir beraten Sie individuell und diskret zu allen Fragen einer ehelichen Trennung und vertreten Sie in allen gerichtlichen Auseinandersetzungen die mit der Trennung zusammen hängen wie TrennungsunterhaltKindesunterhalt oder Gewaltschutz.

Unsere Expertin für Familienrecht

Hamm