Gemeinsames Sorgerecht

Bei dem gemeinsamen Sorgerecht haben beide Elternteile gleichermaßen die Rechte und Pflichten, Entscheidungen für das Wohl des Kindes zu fällen. Das gemeinsame Sorgerecht entsteht automatisch, wenn ein Kind innerhalb einer Ehe geboren wird.

Eltern haben nicht nur das Recht, sondern vor allem die Pflicht, sich im Rahmen des gemeinsamen Sorgerechts um alle Angelegenheiten des Kindes zu kümmern und zu verständigen. Das gemeinsame Sorgerecht muss im Interesse des Kindes, also unter Beachtung des Kindeswohls ausgeübt werden. Das gilt für alle Entscheidungen der Eltern, von der schulischen Ausbildung über ärztliche Eingriffe bis hin zur Bestimmung des Aufenthaltsortes des Kindes. Für die geistige und körperliche Entwicklung  des minderjährigen Kindes tragen die Inhaber des gemeinsamen Sorgerechts die Verantwortung. Im Großen und Ganzen umschließt das Kindeswohl die Wahrung und Förderung der körperlichen, geistigen, seelischen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen des Kindes

Mit den geteilten Rechten kommen auch geteilte Pflichten auf die Elternteile zu. Unmittelbarer Bestandteil ist dabei meistens das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Demnach haben die Eltern beide ein Recht darauf zu entscheiden, wo das Kind leben soll. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht gilt für andauernde Angelegenheiten wie einen festen Wohnsitz. Auch Urlaubsreisen sind davon betroffen, da diese nicht zum Alltag gehören. Nicht eingeschlossen sind kurze Ausflüge wie zum Beispiel ein Tagesausflug in den Park oder in den Zoo. Diese Ausflüge kann ein Sorgeberechtigter auch ohne Zustimmung des anderen Sorgeberechtigten mit dem Kind unternehmen.
Neben dem Aufenthaltsbestimmungsrecht sind auch Fragen zur allgemeinen Lebensführung gemeinsam zu beantworten. Dazu gehören zum Beispiel Impfungen, Sport, die Ernährung oder Arztbesuche.
Können sich die Eltern in einzelnen Fragen nicht einigen, kann das Familiengericht einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis übertragen. In dieser Frage gilt dann das gemeinsame Sorgerecht nicht mehr.

Durch eine Trennung oder gar Scheidung ändert sich erst einmal nichts an der gemeinsamen Sorge der Eltern. Ist das körperliche, seelische oder geistige Wohl des Kindes in Gefahr, kann ein Elternteil nach der Scheidung allerdings das alleinige Sorgerecht beantragen.

Bekommt ein Paar ein uneheliches Kind, hat die Mutter (zumindest vorerst) das alleinige Sorgerecht. Mit der Eheschließung mit der leiblichen Mutter des Kindes erhält der Vater ebenfalls das Sorgerecht für das Kind.
Stimmt die Mutter der gemeinsamen Sorge zu, kann eine Sorgerechtserklärung vor dem Jugendamt abgegeben werden. Nach dieser haben beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht.
Ist die Mutter damit nicht einverstanden, kommt es in der Regel zu einem familiengerichtlichen Verfahren. Der Vater kann in einem solchen Verfahren vor dem Familiengericht auch gegen den Willen der Mutter die gemeinsame elterliche Sorge beantragen. Dafür genügt eine tragfähige Beziehung zu der Mutter und die Voraussetzung, dass das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl entspricht.

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Hamm