Versorgungsausgleich

Mit der Scheidung oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft wird grundsätzlich der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei werden zunächst die in der Ehezeit erwirtschafteten Rentenanwartschaften beider Ehepartner ermittelt. Diese Anwartschaften werden zwischen den Eheleuten hälftig geteilt.

Unter den Versorgungsausgleich fallen alle Anrechte, die durch  Arbeit oder Vermögen erworben wurden und auf eine Rente wegen Alters oder Invalidität gerichtet sind.
Darunter versteht man vor allem Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamten- oder Soldatenpensionen aber auch Betriebsrentenansprüche und Leistungen aus privaten Rentenversicherungen.
Wenn ausländische Versorgungsanrechte bestehen oder eine private Invaliditätsversorgung bezogen wird, sollte man sich anwaltlich beraten lassen. Gleiches gilt, wenn Kapitalversicherungen mit Rentenwahlrecht oder Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrechts angespart worden sind. Hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Versorgungsausgleich auch diese Anwartschaften betrifft.

Der Versorgungsausgleich wird grundsätzlich von Amts wegen durchgeführt. Das Familiengericht leitet das Verfahren von sich aus ein. Mit Stellung des Scheidungsantrags durch einen der Ehegatten sind beide Eheleute verpflichtet den von Familiengericht übersendeten Fragebogen zum Versorgungsausgleich auszufüllen. Werden die vom Gericht hierfür gesetzten Fristen nicht eingehalten, drohen Zwangsmaßnahmen. Bei Problemen mit dem Ausfüllen des Vordrucks helfen die zuständigen Versicherungsämter des Wohnorts.

Dauerte die Ehe nicht mehr als drei Jahre bis zur Stellung des Scheidungsantrags, findet ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten statt.
Das Gericht holt bei den Versorgungsträgern zu jeder Anwartschaft der Ehegatten Auskünfte ein. Die Versorgungsträger müssen in diesen Auskünften den Ausgleichswert der auszugleichenden Anrechte mitteilen. Sie müssen auch eine Berechnung der jeweiligen Ausgleichswerte vorlegen.
Mit der Ehescheidung muss das Gericht auch die Übertragung einer Anwartschaft für den ausgleichsberechtigten Ehegatten zulasten des ausgleichsverpflichteten Ehegatten bei den jeweiligen Versorgungsträgern beschließen. Das Gericht gibt dann auch den Ausgleichswert an, der dem Ausgleichsberechtigten für jedes Anrecht übertragen wird.
Dabei ist dieser Ausgleichswert in der für das Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße anzugeben. So werden beispielsweise bei Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenpunkte von dem Konto eines Ehegatten auf das Konto des anderen Ehegatten übertragen. Die gesetzliche Rentenversicherung teilt daher dem Familiengericht den Ausgleichswert in Rentenpunkten mit.
Abhängig von der Art der Versorgung und dem Versorgungsträger werden die Rentenanwartschaften intern oder extern geteilt. Bei der internen Teilung begründet das Gericht bei demselben Rentenversicherer zulasten des Ausgleichspflichtigen ein Recht für den  ausgleichsberechtigten Ehepartner. Bei der externen Teilung begründet das Gericht für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger.

Der Versorgungsausgleich wird bei kurzer Ehedauer bis zu drei Jahren vor Stellung des Scheidungsantrags nicht von Amts wegen durchgeführt, sondern nur dann wenn einer der Beteiligten einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs stellt. Er ist auch ausgeschlossen, wenn die Beteiligten im Rahmen eines Ehevertrags oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung auf den Versorgungsausgleich insgesamt oder teilweise verzichten.
Sind beide Ehegatten anwaltlich vertreten, kann ein Verzicht auch im Scheidungstermin erfolgen.
Rentenanwartschaften, die bei Stellung des Scheidungsantrags noch nicht ausgleichsreif sind (etwa weil noch nicht lange genug eingezahlt wurde) oder unter eine bestimmte Bagatellgrenze fallen, werden ebenfalls nicht berücksichtigt.
In absoluten Ausnahmefällen ist der Versorgungsausgleich ausgeschlossen, wenn er als grob unbillig empfunden werden würde.
Eine Anpassung des Versorgungsausgleichs nach Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses kommt u.a. bei Tod des Berechtigten vor Rentenbezug in Betracht.

Oft bietet es sich an, Ansprüche aus der Durchführung des Versorgungsausgleichs mit anderen vermögensrechtlichen Ausgleichsansprüchen anlässlich der Scheidung zu verrechnen.
So können unter Umständen Unterhaltsabfindungen oder der Zugewinnausgleich vermieden werden. Damit solche Vereinbarungen leichter abgeschlossen werden können, müssen die Versicherungen sogenannte korrespondierende Kapitalwerte mitteilen, die eine ungefähre Einschätzung der verschiedenen Rentenrechte in ihrem wirtschaftlichen Wert ermöglichen. So kann beispielsweise ein Miteigentumsanteil einer Immobilie auf einen Ehegatten übertragen werden und zum Ausgleich verzichtet dieser auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei einzelnen Anrechten.
Eine Vereinbarung ist auch dann sinnvoll, wenn bei externer Teilung eines Anrechts der Ausgleichsberechtigte keine gleichwertige Altersversorgung erhält. Das ist meistens bei Beamtenpensionen nach der Durchführung  des Versorgungsausgleichs der Fall.

Wir beraten Sie anlässlich des Abschlusses eines Ehevertrags oder im Scheidungsverfahren zu allen Fragen des Versorgungsausgleichs.

Unsere Expertin für Familienrecht

Hamm