Eingetragene Lebenspartnerschaft

Von August 2001 bis September 2017 war eine eingetragene Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare die einzige Möglichkeit, ihrer Beziehung einen rechtlichen Rahmen zu geben. Die Rechtsfolgen (zum Beispiel Steuern) wurden den bürgerlich-rechtlichen Angelegenheiten einer Ehe in vielen Fällen nachgebildet.

Details für die eingetragene Lebenspartnerschaft regelt das Lebenspartnerschaftsgesetz. Dieses verweist zu großen Teilen auf das Eherecht. Die Rechte und Pflichten sind weitgehend die gleichen, Unterschiede gibt es hauptsächlich in den Bezeichnungen (der Ehevertrag ist zum Beispiel der Lebenspartnerschaftsvertrag) und bei der Schließung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft.

Eine Ehe wird geschieden, eine eingetragene Lebenspartnerschaft wird aufgehoben. Nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft kann der Lebenspartnerschaftsvertrag (Ehevertrag) geltend gemacht und nachpartnerschaftlicher Unterhalt (nachehelicher Unterhalt) verlangt werden.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind denen einer Ehe gleichgestellt. So müssen die Lebenspartner mindestens zwölf Monate voneinander getrennt leben, bevor die Einreichung des Aufhebungsantrags erfolgen kann. Nach diesen zwölf Monaten bei einer einvernehmlichen oder nach drei Jahren bei einer einseitigen Erklärung kann das Gericht die eingetragene Lebenspartnerschaft aufheben.

Der größte Unterschied zu einer Ehe besteht bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft darin, dass es Lebenspartnern im Vergleich zu Ehegatten nicht zugestanden wird, ein fremdes Kind zu adoptieren und aufzuziehen.
Zulässig ist hingegen die Stiefkind-Adoption. Dafür muss der adoptierende Lebenspartner mit einem Elternteil des Adoptivkindes verheiratet oder verpartnert sein. Eine Art Rechtslücke bildet die Adoption eines im Ausland adoptierten Kindes. Diese muss in Deutschland anerkannt werden. Ansonsten hätte das Kind im Ausland zwei Väter oder zwei Mütter, wäre in Deutschland jedoch Vollwaise.

Seit dem 1. Oktober 2017 gilt die Eheschließung für homosexuelle Paare in Deutschland als rechtlich möglich. Bis dahin eingetragene Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden. Seit dem 1. Oktober 2017 ist es daher nicht mehr möglich, eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu beantragen.

Die Umwandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist persönlich oder schriftlich beim zuständigen Standesamt anzumelden. Für die Anmeldung der Umwandlung der Partnerschaft in eine Ehe werden der Personalausweis oder Reisepass, der Nachweis der bestehenden Lebenspartnerschaft (Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister) und gegebenenfalls eine erweiterte Auskunft aus dem Melderegister mit Familienstand benötigt.

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Hamm