Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung

Anlässlich einer anstehenden Trennung oder einer Scheidung spielt die Vermögensauseinandersetzung zwischen beiden Ehegatten eine wesentliche Rolle.
Mit der Vermögensauseinandersetzung wird die Aufteilung gemeinsamen Vermögens geregelt, unabhängig davon in welchem Güterstand die beteiligten Ehegatten leben.
Neben dem Güterstand der Gütertrennung ist die Auseinandersetzung gemeinsamen Vermögens besonders bedeutsam, da die beteiligten Ehegatten wechselseitig keine Ansprüche auf Zugewinn haben.
Aber auch neben dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft muss die Vermögensauseinandersetzung geregelt werden, zumal es sich häufig anlässlich der Scheidung anbietet, Ansprüche auf Zugewinn und aus der Vermögensauseinandersetzung miteinander zu verrechnen.
Die Vermögensauseinandersetzung ist im Gesetz nicht besonders geregelt. Hier kommt es darauf an, welche Vermögenswerte der Ehegatten auseinandergesetzt werden müssen. Für jeden einzelnen Vermögenswert muss ermittelt werden, ob wechselseitige Ansprüche bestehen und wie diese durchgesetzt werden können.
Besondere Bedeutung hat die Auseinandersetzung einer gemeinsamen Immobilie der Ehegatten, beispielsweise des Familienheims, welches während der Ehe gemeinsam errichtet oder gekauft wurde.
Die Frage, ob einer der Ehegatten das Familienheim übernimmt und welche Ansprüche derjenige Ehegatte hat, der aus dem gemeinsamen Haus auszieht, ist meistens eine der wichtigsten Fragen der Vermögensauseinandersetzung anlässlich einer Trennung und Scheidung.
Außerdem müssen auch gemeinsame Konten oder Sparanlagen, wie z.B. Bausparverträge, aufgeteilt werden.

 

Die Vermögensauseinandersetzung betrifft im wesentlichen folgende Bereiche:

  • Auseinandersetzung gemeinsamer Immobilien
  • Ansprüche aus der Nutzung einer gemeinsamen Immobilie oder der Nutzung einer Immobilie im Alleineigentum eines Ehegatten
  • Rückabwicklung von einem Ehegatten gezahlter Darlehensverbindlichkeiten ab Trennung
  • Auseinandersetzungen um Bankkonten, Sparbücher, Wertpapierdepots, Bausparverträgen
  • Rückabwicklung von Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen Ehegatten während oder vor der Ehe
  • Streitigkeiten um Zuwendungen von Schwiegereltern während der Ehe (z.B. in eine gemeinsame Immobilie der Eheleute)
  • Auseinandersetzungen gemeinsamer Firmenbeteiligungen oder Gesellschaftsanteile
  • Ersatzansprüche aus der Tilgung von Verbindlichkeiten durch einen Ehepartner, die eigentlich den anderen Ehepartner betreffen
  • Streitigkeiten wegen Steuernachzahlungen oder Steuererstattungen

 

Wegen der erheblichen  wirtschaftlichen Bedeutung und den sehr unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen der einzelnen Vermögenswerte ist eine anwaltliche Beratung meistens unerlässlich.

Die Vermögensauseinandersetzung wird in einem Scheidungsverfahren nicht automatisch vom Familiengericht geregelt. Oft wissen die Eheleute nicht einmal, ob und und in welcher Höhe sie Ansprüche gegen den anderen Ehepartner einfordern könnten. Die Vermögensauseinandersetzung nach Rechtskraft der Scheidung ist oft wirtschaftlich nachteilig. Wenn solche Ansprüche nicht außergerichtlich einverständlich geklärt werden können, muss ein eigenes Verfahren vor dem Familiengericht geführt werden.
Dabei muss sich jeder Ehepartner durch einen Anwalt vertreten lassen.

Unsere Expertin für Familienrecht

Hamm