Der Erbschein

 

Auf Antrag erteilt das Nachlassgericht ein amtliches Zeugnis über die erbrechtlichen Verhältnisse nach dem Tod des Erblassers, den sog. Erbschein. Dieser gibt die Person des Erben, den Umfang seines Erbrechts sowie im Einzelfall weitere Anordnungen des Erblassers (wie beispielsweise die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge oder einer Testamentsvollstreckung) wieder.

Der Erbschein soll den Erben die Möglichkeit geben, Dritten gegenüber ihre Erbenstellung nachzuweisen. Mit Vorlage eines Erbscheins dürfen Dritte, z.B. Behörden oder Geldinstitute, davon ausgehen, dass dessen Inhalt richtig und vollständig ist (sog. öffentlicher Glaube).

Insbesondere wenn der Verstorbene ein eigenhändiges Testament hinterlassen hat oder die gesetzliche Erbfolge gilt, ist die Beantragung eines Erbscheins oft notwendig. Anders kann der Erbe gerade auch bei gesetzlicher Erbfolge seine Erbenstellung nicht nachweisen. Der Dritte soll sich darauf verlassen können, dass der Inhalt des Erbscheins richtig ist und dass er aufgrund dessen Inhalts wirksame Rechtsgeschäfte mit dem Erben tätigen kann. Anders ausgedrückt: Derjenige, der in einem Erbschein als Erbe bezeichnet wird, gilt in dem dort ausgewiesenen Umfang solange als Erbe, wie die Erbscheinvermutung nicht ausgeräumt wurde. So schreiben Banken in der Regel nur nach Vorlage eines Erbscheins Konten auf Erben um oder werden Eintragungen im Grundbuch vorgenommen. Die Wirkungen des Erbscheins beginnen mit seiner Erteilung und enden mit seiner Einziehung, Kraftloserklärung oder Herausgabe.

 

Antragsberechtigt sind Allein- oder Miterben, aber auch Erbschaftskäufer, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter, Eltern eines minderjährigen Erben und Betreuer eines volljährigen Erben. Für die Antragsberechtigung genügt die schlüssige Behauptung, z.B. gesetzlicher Erbe zu sein. Der Antragsteller muss seine Angaben an Eides Statt gegenüber dem Nachlassgericht versichern.

Das Nachlassgericht ermittelt nach Beantragung des Erbscheins von Amts wegen, ob der Erbschein mit dem beantragten Inhalt ausgestellt werden kann. Es kann Personen, deren Recht durch das Verfahren betroffen ist, hinzuziehen und beteiligt diejenigen, die per Gesetz oder auf eigenen Antrag hinzuzuziehen sind. Trotzdem kann es sein, dass der Erbschein die tatsächliche Erbfolge nicht richtig wiedergibt. Jeder, der sein Recht durch den Erbschein beeinträchtigt sieht, kann gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts auf Erteilung des Erbscheins Beschwerde einlegen.

 

Wir beraten Sie zu allen Fragen rund um die Erteilung eines Erbscheins und übernehmen für Sie auch die Vertretung im Erbscheinverfahren gegenüber dem Nachlassgericht.

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Hamm