Trennungsunterhalt

Im Fall einer Trennung ist der finanziell stärkere Ex-Partner verpflichtet, das Existenzminimum des anderen zu sichern. Dies ist mit dem Trennungsunterhalt im Familienrecht nach §1361 BGB festgelegt. Der Trennungsunterhalt ist bis zur Rechtskraft der Scheidung geschuldet, um die ehelichen Lebensverhältnisse aufrecht zu erhalten. Danach hat der wirtschaftlich schwächere Beteiligte oft einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

Der Unterhaltsanspruch kann nur vom Zeitpunkt der Trennung bis zur Scheidung, sprich im Trennungsjahr, geltend gemacht werden. Er wird nur geschuldet, wenn der Unterhaltspflichtige zur Auskunft  über sein Einkommen oder zur Zahlung eines bestimmten Betrages aufgefordert wird.

 

Voraussetzungen für den Anspruch auf Trennungsunterhalt:

  • die Ehegatten leben getrennt
  • die Bedürftigkeit des finanziell schwächeren Ehegatten
  • die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen

 

Von einem nicht erwerbstätigen Ehepartner kann nur dann erwartet werden, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen, wenn es seine persönlichen Umstände zulassen. Im ersten Jahr nach einer Trennung muss eine Erwerbstätigkeit nicht aufgenommen oder ausgeweitet werden.  Der Trennungsunterhalt kann nicht mit dem Hinweis, der andere Beteiligte könne sofort arbeiten,  reduziert werden. Betreut der Unterhaltsberechtigte gemeinsame Kinder, wird das beim Umfang der angemessenen Erwerbstätigkeit berücksichtigt.
Ein Verzicht auf Trennungsunterhalt, z.B. in einem Ehevertrag, ist in der Regel unwirksam

Zur Berechnung des Unterhalts gibt es, anders als die Düsseldorfer Tabelle für den Kindesunterhalt, keine gesetzlich anerkannten Vorgaben. Eine Pauschalisierung der Berechnung des Trennungsunterhalts ist aufgrund der unterschiedlichen Einkommen und der Vermögenssituationen nicht möglich.
Deshalb orientiert sich das Gesetz bei der Bemessung des Trennungsunterhalt am Lebensstandard im Zeitraum der Ehe. Dieser soll nach der Trennung für beide Ehepartner möglichst erhalten bleiben. Zum Schutz des unterhaltspflichtigen Partners gilt jedoch der Selbstbehalt.
Der Trennungsunterhalt sollte neben den Kosten für die Aufrechterhaltung des Lebensstandards nach Stellung des Scheidungsantrags auch die Kosten für angemessene Altersvorsorge enthalten.
Sind mehrere Personen unterhaltsberechtigt und der Unterhaltspflichtige kann nicht die notwendige finanzielle Leistungsfähigkeit aufbringen, ist eine Rangfolge vom Gesetzgeber festgelegt, wobei Kinder vorrangig behandelt werden.

Ein Verzicht auf Trennungsunterhalt, z.B. in einem Ehevertrag, ist in der Regel unwirksam.

Die Aufforderung zur Auskunft und Auskunftserteilung sowie die Berechnung des Trennungsunterhalts sind komplexe Themen, weshalb im Gerichtsverfahren auch Anwaltszwang besteht. Sie sollten sich daher vorsorglich anwaltlich beraten lassen.

Unsere Expertin für Familienrecht

Hamm