Gewaltschutz

Gewaltschutz ist ein Instrument der Zivilgerichte. Es soll Opfer von Misshandlung, Körperverletzung und Stalking schützen. Die Schutzanordnungen werden durch ein Gericht getroffen und können zum Beispiel Kontakt- und Näherungsverbote sowie eine Wohnungszuweisung beinhalten.
Der Gewaltschutz unterliegt dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG), dem Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellung sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung.

Voraussetzung für den Antrag und die Bewilligung von Gewaltschutz ist das Bestehen einer aktuellen Bedrohungslage.

Der oder die Beantragende muss Opfer einer

 

  • Körperverletzung
  • Gesundheitsverletzung
  • Freiheitsverletzung
  • schwerwiegenden Bedrohung
  • ähnlichen (gleichgestellten) Verletzung

 

geworden sein. Darunter fallen alle Eingriffe in die körperliche, seelische oder geistige Befindlichkeit des Opfers.
Es spielt keine Rolle, in welcher Beziehung das Opfer zu dem Täter steht. Es ist beispielsweise ein Irrglaube, dass etwa Frauen nur vor gewalttätigen Ehemännern oder Ex-Partnern Gewaltschutz beantragen können.
Gewaltschutz gilt für jeden Menschen, ob verheiratet, in einer Beziehung oder nicht.

Der Antrag auf Gewaltschutz kann nur bei Gericht erfolgen. Alle anderen Maßnahmen (etwa die Ingewahrsamnahme des Täters durch die Polizei), die erfolgen, sind nur kurzfristig. Lediglich eine Anordnung auf Gewaltschutz durch ein Gericht ist eine dauerhafte Lösung für das Opfer.
Das Gericht hat einen großen Spielraum im Rahmen des Gewaltschutzes – von dem Betretungsverbot der Wohnung des Opfers bis hin zum Aufenthaltsverbot an regelmäßig vom Opfer besuchten Orten. Das Gericht muss sich jedoch strikt an den Antrag des Opfers halten. Es ist daher ratsam, dass die/der Geschädigte von einem Anwalt begleitet wird.

Missachtet der Täter die Vorgaben des Gerichts zum Schutz des Opfers, können hohe Zwangsgelder verhängt werden. Werden diese Zwangsgelder nicht gezahlt, kann der Täter in Haft genommen werden.

Die Wohnungszuweisung kann nicht nur bei verheirateten Paaren, sondern auch bei nicht verheirateten und eingetragenen Lebenspartnerschaften richterlich angeordnet werden. Wichtig ist, dass die Wohnungszuweisung innerhalb von drei Monaten nach der Tat gerichtlich durch das Opfer beantragt wird. Verstreicht diese Frist, kann die alleinige Wohnungsnutzung nicht beantragt werden. Die Wohnungszuweisung kann auch dann nicht beantragt werden, wenn das Kindeswohl der Wohnungszuweisung entgegen steht oder wenn eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen ist.
Bei einer besonderen Schwere der Tat (zum Beispiel versuchtem Mord, körperliche Gewalt oder Vergewaltigung) kann die Wohnungsüberlassung auch bei fehlender Wiederholungsgefahr erfolgen.
Die Ausschlussgründe, Dauer und Beantragung einer Wohnungsüberlassung müssen in jedem Fall individuell vor Gericht geprüft werden.

Obwohl in Gewaltschutzverfahren kein Anwaltszwang besteht, ist eine anwaltliche Vertretung oft sinnvoll, um alle möglichen Schutzanordnungen durchzusetzen.

Unsere Expertin für Familienrecht

Hamm