Der Erbvertrag

 

Der Erbe kann über seinen Nachlass nicht nur in einem Testament, sondern auch in vertraglicher Form, dem sog. Erbvertrag, bestimmen. Der Erbvertrag ist für die Vertragsschließenden grundsätzlich bindend.

Beim einseitigen Erbvertrag trifft nur der Erblasser Bestimmungen für seinen Tod, beim zweiseitigen Erbvertrag treffen beide Vertragsparteien eine Verfügung von Todes wegen. Jede Vertragspartei ist dann gegenüber der anderen Vertragspartei an diese Erklärung grundsätzlich gebunden. Der Erbvertrag kann anders als ein gemeinschaftliches Testament, das nur von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern geschlossen werden kann, auch zwischen nichtehelichen Partnern und auch mehr als zwei Personen geschlossen werden.

Wie das Testament kann der Erbvertrag vom Erblasser nur persönlich geschlossen werden. Weder ein Bevollmächtigter noch ein Betreuer kann beim Abschluss eines Erbvertrags für den Erblasser handeln.

Der Erblasser muss geschäftsfähig sein. Daran fehlt es, wenn aufgrund eines die freie Willensbildung ausschließenden Zustands krankhafter Störung der Geistestätigkeit der Erblasser nicht in der Lage ist, die Rechtfolgen seines Handelns und die Bedeutungen der von ihm abgegebenen Erklärungen zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln. Ausnahmen können für Erbverträge unter Ehegatten, Verlobten sowie Lebenspartnern bestehen. In diesen Fällen reicht u.U. beschränkte Geschäftsfähigkeit aus. Falls Sie Zweifel an der Geschäftsfähigkeit eines einen Erbvertrag geschlossenen Erblassers haben, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.

Der Erbvertrag muss notariell beurkundet werden

 

Der Erbvertrag und der Vertrag unter Lebenden

 

Der Erbvertrag unterscheidet sich von Verfügungen über das Vermögen zu Lebzeiten unterschieden, insbesondere

 

  • Verträge unter Lebenden, wie z. B. Kaufverträge, die erst nach dem Tod eines Vertragspartners erfüllt werden sollen,
  • Verträge zwischen künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder Pflichtteil,
  • Erbschaftskaufverträge, in denen der Erbe die ihm zukünftig anfallende Erbschaft an einen Dritten veräußert,
  • Schenkungen von Todes wegen zu Lebzeiten des Erblassers.

 

Die Wirkung des Erbvertrags

 

Auch wenn der Erblasser einen Erbvertrag abgeschlossen hat, kann er über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügen. Der im Erbvertrag benannte Erbe hat also keine Sicherheit, dass der Erblasser zu Lebzeiten den Nachlass nicht schmälert oder sogar vernichtet. Der Vertragserbe hat unter Umständen allerdings die Möglichkeit, Schenkungen von Dritten zurückzuverlangen, wenn der Erblasser an der Schenkung kein lebzeitiges Eigeninteresse hatte und sich deshalb die lebzeitige Verfügung des Erblassers als rechtsmissbräuchlich im Hinblick auf die erbvertragliche Gebundenheit darstellt. Will sich beispielsweise ein pflegebedürftiger Erblasser die Pflege durch die Person sichern, der er allein eine angemessene Pflegeleistung zutraut und macht im Hinblick darauf Zuwendungen an diese Person, so hat der Vertragserbe dieses unter Umständen zu akzeptieren.

 

Unter bestimmten Vorrausetzungen können die Wirkungen des Erbvertrags beseitigt werden:

 

  • Der Erblasser kann sich unter Umständen von den Bindungen des Erbvertrags lösen oder sie schon bei Vertragsschluss einschränken.
  • Er kann durch einen weiteren Vertrag mit dem Vertragspartner den ursprünglichen Erbvertrag aufheben.
  • Er kann sich im Vertrag ein Rücktrittsrecht vom Vertrag vorbehalten.
  • Er kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Bedachte sich gegenüber dem Erblasser einer Verfehlung schuldig macht, die zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen würden.
  • unter Umständen durch Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern.
  • durch den Vorbehalt des Rechts, vertragsmäßige Verfügungen für den Fall abändern zu können, dass sich bis zum Tod des Erblassers bestimmte Verhältnisse ändern.

 

Das Rücktrittsrecht eines Vertragsschließenden erlischt mit dem Tod des anderen Vertragspartners. Schlägt der überlebende Vertragspartner das ihm durch den Erbvertrag Zugewendete aus, kann er unter Umständen seine eigene vertragliche Verfügung durch Testament aufheben.

 

Wir beraten Sie zu allen Fragen rund um den Abschluss eines Erbvertrags, dessen Wirksamkeit oder der Durchsetzung von Ansprüchen aus einem Erbvertrag.

 

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