Ausschlagung / Annahme der Erbschaft

 

Nach dem Tod des Erblassers geht die Erbschaft ohne Mitwirkung des Erben auf diesen über. Der Erbe kann jedoch die Erbschaft ausschlagen und dadurch seine Erbenstellung und den Anfall des Nachlasses rückwirkend zum Todeszeitpunkt des Erblassers wieder beseitigen.

Das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft steht grundsätzlich jedem Erben zu, es sei denn, der Erbe hat die Erbschaft zuvor angenommen.

Das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft ist vererblich, aber nicht übertragbar. Weder hat ein Erbschaftskäufer ein Recht auf Ausschlagung der Erbschaft, noch kann es z. B. aufgrund einer Vorsorgevollmacht für den Erben ausgeübt werden.

Die Erklärung, dass man die Erbschaft ausschlagen will, muss zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, also z.B. notariell beurkundet. Die Erklärung wird erst mit dem Zugang beim Nachlassgericht wirksam. Ein gesetzlicher Vertreter (z. B. Eltern, Vormund) brauchen zur Wirksamkeit der Ausschlagung in der Regel die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Diese kann ausnahmsweise entbehrlich sein, beispielsweise wenn einem Kind die Erbschaft nur angefallen ist, wenn die Eltern ihrerseits die Erbschaft ausgeschlagen haben. Die Ausschlagung kann nicht mit einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung verknüpft werden.

 

Die Ausschlagung ist erst nach Eintritt des Erbfalls zulässig und muss in der Regel 6 Wochen nach dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, erfolgen. Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft als angenommen und eine Ausschlagung der Erbschaft ist dann nicht mehr möglich.

Grundsätzlich kann eine Erbschaft nicht teilweise ausgeschlagen werden. Allerdings kann derjenige, der durch eine Verfügung von Todes wegen als Erbe eingesetzt wurde, diese Erbschaft ausschlagen und als gesetzlicher Erbe die ihm zustehende Erbschaft annehmen. Besonderheiten sind beim Erwerb mehrerer Erbteile zu beachten.

Nach der Ausschlagung des Erbes fällt die Erbschaft demjenigen zu, der Erbe geworden wäre, wenn der Ausschlagende beim Erbfall nicht gelebt hätte. Auch diesem anstelle des Ausschlagenden eintretenden Erbe steht das Recht der Ausschlagung zu.

 

Fraglich ist, ob die Unkenntnis oder der Irrtum über den Umfang des Erbes bzw. eine Überschuldung des Nachlasses dem Erben die Möglichkeit gibt, gegen die Versäumung der Ausschlagungsfrist vorzugehen. Umgekehrt kann es sein, dass man im Nachhinein eine aufgrund falscher Vorstellungen von der Zusammensetzung des Nachlasses ausgeschlagene Erbschaft lieber angenommen hätte. Unter welchen Voraussetzungen die Anfechtung der Ausschlagung oder Annahme einer Erbschaft möglich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

 

Wir beraten Sie zu allen Fragen bezüglich der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft und unterstützen Sie bei der Abgabe der Ausschlagungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht.

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