Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vertreten wir Arbeitgeber aus sämtlichen Branchen, vom Kleingewerbe bis zum Großunternehmen.  Auch wenn Arbeitgeber aufgrund ihrer Stellung als solche zwangsläufig Erfahrungen im Arbeitsrecht sammeln, bleiben aufgrund der Komplexität und Schnelllebigkeit der Materie viele Fragen offen. Es existiert eine Vielzahl an unterschiedlichen Gesetzen, die dem Arbeitgeber nicht bekannt sind. Hinzu kommt, dass sich das Arbeitsrecht durch aktuelle Entscheidungen in der Rechtsprechung stets weiterentwickelt. Wir geben nachfolgend einen kurzen Überblick zu den unserer Erfahrung nach wichtigsten Punkten und Problemen zur Begründung, Durchführung und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aus Sicht des Arbeitgebers:

Nicht jede Regelung in einem (Muster-) Arbeitsvertrag ist wirksam oder für den Arbeitgeber von Vorteil. Enthält der Arbeitsvertrag unwirksame Klauseln gilt für den Arbeitnehmer die für ihn günstigere Rechtsfolge, was oftmals nicht im Interesse des Arbeitgebers ist und zu wirtschaftlichen Nachteilen führen kann. Wir gestalten daher befristete oder unbefristete Arbeitsverträge für Vollzeit-, Teilzeit– und/oder Geringfügig-Beschäftigte, angestellte Geschäftsführer, leitende Angestellte, etc. nach Ihren Vorstellungen und beraten Sie hinsichtlich aufzunehmender oder nicht aufzunehmender Regelungen. Wird Ihnen hingegen von Ihrem potenziellen Arbeitnehmer ein Arbeitsvertrag vorgelegt, prüfen und überarbeiten wir diesen ggf. für Sie.

Während der Durchführung des Arbeitsverhältnisses stellen sich für den Arbeitgeber oftmals folgende Fragen.:

 

  • Darf ich den Arbeitnehmer an einen anderen Arbeitsort versetzen?
  • Wie lange muss ich im Krankheitsfall Entgeltfortzahlung zahlen?
  • Hat mein Arbeitnehmer Anspruch auf Sonderurlaub oder bezahlte/unbezahlte Freistellung?
  • Kann der Arbeitnehmer von einem Vollzeit-Arbeitsverhältnis in ein Teilzeit-Arbeitsverhältnis übergehen?
  • Ab wann steht dem/der Arbeitnehmer/-in der Mutterschutz, ab wann Elternzeit zu?
  • Wann habe ich aufgrund einer sog. betrieblichen Übung Weihnachtsgeld und/oder Urlaubsgeld zu zahlen?
  • Kann ich dem Arbeitnehmer eine Abmahnung aufgrund eines pflichtwidrigen Verhaltens erteilen?
  • Darf die tägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden überschreiten?
  • Wann muss ich den Betriebsrat anhören?

 

Die Fragen sind stets im jeweiligen Einzelfall zu beantworten. Eine allgemeine Beantwortung ist aufgrund der Komplexität des Arbeitsrechts kaum möglich. Gerne sind wir Ihnen bei der Beantwortung dieser Fragen für den Sie betreffenden Fall behilflich.

Will der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigen, stellen sich für den Arbeitgeber u.a. Fragen, wie

 

  • Welche Kündigungsfrist muss er einhalten?
  • Welche Form muss eingehalten werden? Reicht eine Kündigung per E-Mail?
  • Kann ich den Arbeitnehmer freistellen?
  • Muss ich eine Abfindung zahlen?

 

Die Frage nach der Kündigungsfrist wird in der Regel der Arbeitsvertrag beantworten können; zumindest wenn die die Kündigungsfrist betreffende Regelung wirksam ist. Ob die vertragliche oder die gesetzliche Kündigungsfrist gilt, können wir Ihnen ebenso wie die Frage beantworten, ob in Ihrem Fall eine Freistellung des Arbeitnehmers möglich ist. Eine Abfindung ist in der Regel nicht stets zu zahlen, kann sich im Einzelfall jedoch zur Vermeidung eines kosten- und zeitintensiven Rechtsstreits anbieten.

 

Beabsichtigen Sie, Ihren Arbeitnehmer zu kündigen, prüfen wir für Sie die Wirksamkeit der Kündigung unter Einhaltung der Form und Kündigungsfrist sowie die Möglichkeit einer unwiderruflichen Freistellung. Wir vertreten Sie vorgerichtlich und notfalls gerichtlich im Kündigungsschutzverfahren. Wir prüfen zudem die von Arbeitnehmern oftmals mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemachten Ansprüche auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses und qualifizierten Arbeitszeugnisses, Urlaubsabgeltung, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld, Lohnfortzahlung, etc und wehren diese für Sie ab.

 

Sollte die Aussprache einer Kündigung, gleich ob aus verhaltensbedingten, personenbedingten oder betriebsbedingten Gründen, unwirksam oder risikobehaftet sein, kann es sich aus Sicht des Arbeitgebers anbieten, dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag zu unterbreiten. Bei der Gestaltung eines solchen Aufhebungsvertrages stehen wir Ihnen gerne zu Verfügung.

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Gerne informieren wir Sie im Rahmen einer Beratung auch über die voraussichtlichen Kosten unserer Tätigkeit.

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